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es einen unliebsamen Vorfall mit Vorgesetzten,
Kollegen, Eltern oder Schülern, lohnt sich
stets ein Blick in die eigene Personalakte oder
besser – der Einblick in alle vorhandenen
personenbezogenen Daten. Interessant ist dies
vor allem dann, wenn in einem Gespräch
keine Einigung erzielt werden konnte oder die
Gesprächspartner sich in „Mißstimmung"
trennten. In solchen Fällen kann zumindest
vermutet werden, daß hierzu ein Vermerk
gefertigt wurde.
Sollte sich der negative
Eintrag in der Personalakte
befinden und nicht ganz der Wahrheit entsprechen
oder nur einseitig die Meinung des Verfassers
widergeben, besteht das Recht zur Gegendarstellung.
Diese wird der eigenen Personalakte auf Verlangen
(!) beigefügt. Läßt sich ein
Eintrag gar als falsch beweisen, muß er
aus der Personalakte herausgenommen werden –
was zumeist nur über eine Klage zu erreichen
ist.
Hin und wieder bestehen
Unsicherheiten, was in welche Akten (Personalakten,
Nebenakten Behördenakten) gehört.
So gelangen z. B. Beschwerden von Eltern und
Schülern zumeist in Sachakten (= sachliche
Entscheidung), während begründete
Beschwerden gegen ein persönliches Verhalten
in die Personalakte genommen werden, wobei der
Lehrer Gelegenheit zur Äußerung erhält.
Lehrerstreiks (nach dem Beamtenrecht unzulässig)
erscheinen nach Meldung durch den Schulleiter
an die Schulverwaltung ebenfalls in den Personalakten.
Schwierig wird die Sache
bei „vertraulich” geführten
Aussprachen oder privaten Gesprächen, die
auch dienstlich verwertbar sind. Solche Vermerke
können vor allem in Behörden auf Verlangen
der Vorgesetzten ohne Wissen der Betroffenen
dennoch angefertigt werden. Betroffene sind
weitgehend wehrlos, weil sie in der Regel keine
Kenntnis davon haben (Personalakten erhalten
nur „Personalaktendaten”, die in
einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit
dem Dienstverhältnis stehen müssen
– was oftmals als Ermessenssache so und
so gesehen werden kann). Vereinbarte Vertraulichkeit
kann zudem leicht abgestritten werden, wenn
sie nicht schriftlich fixiert wurde.
So sicher, wie man denken
sollte, sind Behörden- und Personalakten
in der Praxis nicht. Unbefugte Personen erhalten
Zugang zu vertraulichen Informationen, wenn
z. B. einer der Mitarbeiter Behördenakten
offen liegen läßt, seine Vorschriften
nicht kennt oder nicht beachtet. Bei Rechtsstreitigkeiten
werden Behördenakten oft ohne vorherige
Durchsicht und Prüfung an Verwaltungsgerichte
versandt, wo sie vom Prozeßgegner eingesehen
werden können. Dieser erhält dann
Informationen, die eigentlich nicht für
ihn bestimmt waren.
Die Blätter der
meisten Behördenakten sind durchgehend
numeriert (paginiert). Hierdurch soll der Gefahr
von Änderungen (Herausnehmen oder Hinzufügen
von Schriftstücken) begegnet werden. Personalakten
sind nicht vor Änderungen dieser Art geschützt!
Das Bundesarbeitsgericht sah hierzu keine Verpflichtung
(BAG vom 18.10.2007; 9 AZR 110/07, Sparkassenbediensteter)!
Bei Beschwerden über
fehlerhaften Umgang mit vertraulichen Akten
ist als Reaktion der Aufsichtsbehörden
lediglich ein Achselzucken und eine Ausrede
zu erwarten, z. B. „Wie es dazu kam, ist
nicht mehr nachvollziehbar.” – Datenschutz?
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L105 / 16.10.08 |